Satzung

Satzung Wagyu Herdbuch Deutschland e.V. Fassung vom 01.05.2021

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Inhalt
A.    Vereinsrechtliche Bestimmungen
A.1    Name, Rechtsform und Sitz    3
A.2    Zweck    3
A.3    Formen der Mitgliedschaft    3
A.4    Erwerb der Mitgliedschaft     3
A.5    Beendigung der Mitgliedschaft    4
A.6    Rechte und Pflichten aller Mitglieder    4
A.7    Gerichtsstand /Beilegung von vereinsrechtlichen Streitigkeiten    5
A.8    Mitgliedsbeiträge    5
A.9    Organe des Zuchtverbandes    5
A.10    Vorstand    5
A.11    Mitgliederversammlung     6
A.12    Nachrangige Ordnungen    7
A.13    Auflösung des Zuchtverbandes / Vereins    7

B.    Tierzuchtrechtliche Bestimmungen
B.1    Grundlagen    8
B.2    Aufgaben des Zuchtverbandes     8
B.3    Zuchtleitung    8
B.4    Sachlicher und geografischer Tätigkeitsbereich des Zuchtverbandes    8
B.5    Rechte und Pflichten der Züchter sowie des Zuchtverbandes im Vollzug des Zuchtprogrammes    9
B.6    Grundbestimmungen zu dem (n) Zuchtprogramm(en)    11
B.7    Grundbestimmungen zum Zuchtbuch    11
B.8    Zuchtdokumentation    12
B.9    Sicherung der Abstammung    13
B.10    Verbandsanerkennung    13
B.11    Tierzuchtbescheinigungen    14
B.12    Eintragungsbestätigung für ein in einer Zusätzlichen Abteilung eingetragenes Tier    15
B.13    Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung    15
B.14    Datennutzung    17
B.15    Beilegung von Streitigkeiten    17

C.    Inkrafttreten    17




A.    Vereinsrechtliche Bestimmungen

A.1    Name, Rechtsform und Sitz
Der Zuchtverband führt den Namen „Wagyu Herdbuch Deutschland e.V.“, im Folgenden „Verband“ genannt, und ist im Vereinsregister eingetragen.
Der Verband hat seinen Sitz in 48341 Altenberge, Lütke Berg 2. Er ist eingetragen beim Registergericht Steinfurt.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


A.2    Zweck
Der Verband ist ein körperschaftlicher Zusammenschluss von Züchtern, mit dem Ziel der Förderung der Rinderzucht und –haltung.
Er finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Gebühren, Beihilfen, Spenden und sonstigen Einnahmen.


A.2.1    Fleischrinder
Zweck des Verbandes ist die Förderung der Zucht und Haltung von Fleischrindern in guter Qualität und gutem Rassetyp.
Es werden robuste, gesunde und fruchtbare Tiere angestrebt, die somit den Erfordernissen der mutterkuhhaltenden Betriebe möglichst optimal entsprechen. Ein gutartiger Charakter der männlichen und weiblichen Tiere ist für alle Rassen erwünscht. Die Zucht der Fleischrassen erfolgt nach den Bestimmungen der Satzung Teil B sowie des jeweiligen Zuchtprogramms.



A.3    Formen der Mitgliedschaft
Der Zuchtverband hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder.

A.3.1    Ordentliche Mitglieder
Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen, Personengesellschaften oder juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts oder Zuchtgemeinschaften, die Besitzer von in das Zuchtbuch des Verbandes eingetragenen Tieren sind und die am Zuchtprogramm mitwirken.

A.3.2    Außerordentliche Mitglieder
Außerordentliche Mitglieder sind:
a)    fördernde Mitglieder, die, ohne selbst Züchter von Zuchttieren der vom Zuchtverband betreuten Rassen zu sein, die Bestrebungen des Verbandes ideell und materiell unterstützen,
b)    Ehrenmitglieder, die aufgrund hervorragender Verdienste um die Zucht der vom Verband betreuten Rassen berufen werden. Sie sind von Beitragszahlungen befreit, sofern sie nicht im Besitz eingetragener Tiere sind. Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Sitz und Stimme.



A.4    Erwerb der Mitgliedschaft
Eine Mitwirkung von Züchtern am Zuchtprogramm ist an die Mitgliedschaft im Zuchtverband gebunden. Züchter innerhalb des sachlichen Tätigkeitsbereiches sowie des geographischen Gebietes des Zuchtverbandes, welche die Voraussetzungen einwandfreier züchterischer Arbeit erfüllen, haben ein Recht auf Mitgliedschaft.
Aufnahmeanträge sind schriftlich an die Geschäftsstelle des Zuchtverbandes zu richten. Juristische Personen haben zusammen mit ihrem Antrag ihre Satzung vorzulegen.
Für die Mitgliedschaft von juristischen Personen, Personengesellschaften und Zuchtgemein-schaften muss dem Zuchtverband eine alleinvertretungsberechtigte Person genannt werden. Die Benennung hat durch gemeinsame schriftliche Erklärung aller vertretungsberechtigten Organmitglieder oder Gesellschafter bzw. sämtlicher Zuchtgemeinschaftsmitglieder gegenüber dem Verband zu erfolgen. Von mehreren Besitzern eines Zuchttieres, die keine Zuchtgemein-schaft bilden, kann nur einer die ordentliche Mitgliedschaft erwerben. Den anderen Besitzern dieses Zuchttieres steht der Erwerb der außerordentlichen Mitgliedschaft frei. Darüber, wer von mehreren Besitzern ordentliches Mitglied werden soll, entscheiden die Besitzer durch gemeinsame schriftliche Erklärung gegenüber dem Zuchtverband.
Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt.



A.5    Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet, wenn folgende Ereignisse bzw. Änderungen eintreten.
-    Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch ihren Tod, bei juristischen Personen durch ihre Auflösung, weiterhin durch Kündigung unter Wahrung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres. Die Kündigung ist schriftlich gegenüber der Geschäftsstelle des Verbandes zu erklären.
-    Die Mitgliedschaft endet ebenso, wenn der Vorstand den Ausschluss des Mitgliedes erklärt. Hierzu ist der Vorstand berechtigt, wenn ein Mitglied seinen Beitrag trotz schriftlicher Mahnung nicht zahlt und/oder ein Mitglied in sonstiger Weise grob gegen seine Mitgliedspflichten bzw. gegen die Interessen oder das Ansehen des Verbandes verstoßen hat und/oder er nicht mehr die Gewähr für einwandfreie züchterische Arbeit bietet. Der Ausschluss tritt mit schriftlicher Mitteilung unter Angabe eines Termins in Kraft.
-    Entfallen bei einem Mitglied die Voraussetzungen gemäß A.3.1 nach dem Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft, so wandelt sich diese Mitgliedschaft mit Ende des Jahres, in welchem die Voraussetzungen entfallen sind, in die Mitgliedschaft eines förderndes Mitgliedes gemäß A.3.2 Buchstabe a der Satzung um. Entstehen bei einem fördernden Mitglied gemäß A.3.2 Buchstabe a nachträglich die Voraussetzungen für eine ordentliche Mitgliedschaft gemäß A.3.1 der Satzung, so wandelt sich diese Mitgliedschaft in die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitgliedes gemäß A.3.1 der Satzung um.
Eine Wiederaufnahme in den Zuchtverband nach Ausschluss ist frühestens nach einem Jahr möglich, sofern Tatsachen darauf schließen lassen, dass eine ordnungsgemäße Zuchtarbeit wieder gewährleistet ist.




A.6    Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht:
    - auf Unterstützung und Förderung durch den Verband nach Maßgabe der                Satzung;
- an den Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen;
- an den Beschlüssen des Verbandes im Rahmen ihres Stimmrechts mitzuwirken;
- Auskunft, Rat und Beistand in Fragen der Zucht, Haltung, Fütterung, Pflege
  und des An- und Verkauf von Tieren zu verlangen und
    - Anträge zu stellen
Den Mitgliedern stehen die Einrichtungen des Verbandes zur satzungsgemäßen     Inanspruchnahme offen.

Die Mitglieder haben die Pflicht:
-  die satzungsgemäßen Beschlüsse der Organe des Verbandes zu befolgen und
   insbesondere die festgesetzten Beiträge, Gebühren und Entgelte termingemäß zu
   entrichten, sowie die Vorschriften der Satzung und des Zuchtprogramms sowie sonstige Verpflichtungen gegenüber dem Verband zu erfüllen;
    -   durch tatkräftige Mitarbeit alle Bestrebungen des Verbandes zu unterstützen;
    -   dem Verband die zur Durchführung der Aufgaben erforderlichen Angaben zu                         erteilen;
     -  alles zu unterlassen, was Ansehen und Belange des Zuchtverbandes zu
schädigen vermag;

und im Falle der ordentlichen Mitgliedschaft zusätzlich auch:

    - alle herdbuchfähigen Tiere in das Herdbuch des Verbandes eintragen zu lassen;
    - Zuchttiere nur mit gültiger Zuchtbescheinigung des Verbandes zu veräußern;
    - den eigenen Zuchtbetrieb durch Beauftragte des Verbandes nach Absprache     besichtigen und überprüfen zu lassen und Einblick in die Zuchtbuchunterlagen zu gewähren;

Wer seine Pflichten gemäß A.6 nicht erfüllt, kann mit einer Geldstrafe bestraft werden und/oder von den Veranstaltungen des Verbandes und/oder aus dem Verband selbst ausgeschlossen werden.


A.7    Gerichtsstand /Beilegung von vereinsrechtlichen Streitigkeiten
    Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die vereinsrechtliche Belange betreffen, wird     soweit rechtlich zulässig, das Landgericht Münster bestimmt.


A.8    Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt und werden in der Gebührenordnung aufgeführt und den Mitgliedern auf Anfrage mitgeteilt.
Dabei wird zwischen dem Beitrag für ordentliche und fördernde Mitglieder unterschieden.



A.9    Organe des Zuchtverbandes
Die Organe des Zuchtverbandes sind
-    die Mitgliederversammlung
-    der Vorstand
Die Verbandsorgane führen ihre Arbeit für den Zuchtverband ehrenamtlich aus.


A.10    Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und 2 weiteren Vorstandsmitgliedern. Der Vorstand kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung auf maximal 7 Vorstandsmitglieder erweitert werden.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.
Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes als ordentliches Mitglied des Verbandes, ist alsbald eine entsprechende Nachwahl vorzunehmen.
Fällt eine Ersatzwahl in die laufende Amtsperiode, so wird die bis zu diesem Zeitpunkt verstrichene Zeit voll auf die Amtsperiode des Neugewählten angerechnet. Eine anschließende Wiederwahl ist zulässig.
Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der Vorsitzende und sein 1. Stellvertreter. Jeder für sich ist allein vertretungsberechtigt.

Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er kann sich eines Geschäftsführers bedienen. Ferner obliegen ihm die Angelegenheiten des Verbandes, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Er kann insbesondere Kommissionen, Ausschüsse oder Sonderausschüsse einsetzen und deren personelle Zusammensetzung bestimmen sowie Vertreter bei anderen Verbänden und Organisationen berufen, soweit diese Aufgaben gemäß der Satzung nicht zwingend vom Vorstand selbst zu übernehmen sind.
Der Vorstand entscheidet über den sachlichen und geographischen Tätigkeitsbereich sowie über die Inhalte der Zuchtprogramme (s. A.12 Nachrangige Ordnungen) und andere nachrangige Ordnungen.
Der Vorstand entscheidet über die Beauftragung von dritten Stellen mit technischen Aufgaben (z.B. Zuchtbuchführung) oder Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Über alle Sitzungen ist jeweils eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen ist.
Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen.



A.11    Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal jährlich im Geschäftsjahr zusammen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/3 der Gesamtzahl der Mitglieder einzuberufen.
Zur Mitgliederversammlung lädt der Vorsitzende oder sein Stellvertreter unter Angabe der Tagesordnung mindestens 10 Tage vorher durch schriftliche Einladung ein.
Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind beim Vorstand mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen.
Anträge zu Angelegenheiten, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur dann zur Abstimmung gebracht werden, wenn sich die Mehrheit dafür ausspricht.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts sowie eine Vertretung sind ausgeschlossen. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen müssen in der, mit der Einladung bekannt zu gebenden Tagesordnung mitgeteilt sein und bedürfen der Zustimmung von mindestens 3/4 der abgegebenen Stimmen. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollanten zu unterzeichnen.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
-    Entgegennahme des Geschäftsberichtes,
-    Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,
-    Genehmigung des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstand,
-    Wahl des Vorstandes,
-    ggf. Beschlussfassung über die Erweiterung des Vorstandes von 4 auf 5 Personen,
-    Wahl von zwei Kassenprüfern,
-    Genehmigung eines vom Vorstand aufzustellenden Budgets und Festlegung der Beiträge,
-    Ernennung der Ehrenmitglieder auf Vorschlag des Vorstandes,
-    Beschlüsse über Änderung der Satzung,


A.12    Nachrangige Ordnungen
Der Verband gibt sich zur Regelung der internen Abläufe Ordnungen. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Die Zuchtprogramme für die Rassen des sachlichen Tätigkeits¬bereiches haben den Rang einer Ordnung.
Änderungen der Zuchtprogramme werden auf der Homepage des Verbandes  www.wagyuherdbuch.de bekanntgegeben.



A.13    Auflösung des Zuchtverbandes / Vereins
Die Auflösung des Verbandes kann nur vom Vorstand beantragt werden. Der Beschluss über den Antrag obliegt einer ausschließlich hierzu berufenen Mitgliederversammlung.
Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen. Kommt diese Mehrheit nicht zustande, so kann eine innerhalb von 6 Wochen hierzu einberufene Mitgliederversammlung die Auflösung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen.
Im Falle der Auflösung des Verbandes beschließt die letzte Mitgliederversammlung über die Verwendung des vorhandenen Vermögens des Verbandes

B.    Tierzuchtrechtlichen Bestimmungen

B.1    Grundlagen
Der Zuchtverband arbeitet nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/1012 sowie anderen einschlägigen Bestimmungen des europäischen Rechts, den tierzuchtrechtlichen und tierschutzrechtlichen und veterinärrechtlichen Bestimmungen des Bundes und der Länder. Berücksichtigt werden darüber hinaus die Richtlinien, Grundsätze und Empfehlungen der Europäischen Referenzzentren (z.B. ICAR und Interbull).
Des Weiteren liegen der Arbeit auch die Richtlinien und Empfehlungen des Bundesverbandes Rind und Schwein e.V. (BRS), der jeweiligen Mitgliedergruppe im BRS und des Deutschen Verbandes für Leistungs- und Qualitätsprüfungen e.V. (DLQ) zugrunde.
Sofern Referenzzentren und/oder Dachorganisationen Änderungen in ihren Richtlinien und Beschlüssen festlegen, die das Zuchtprogramm betreffen, sind diese den Mitgliedern und den zuständigen Behörden unverzüglich durch den Verband bekannt zu geben und ggf. durch die zuständige Behörde genehmigen zu lassen.
Weitere Grundlage sind die vertraglichen Regelungen des Zuchtverbandes mit den beauftragten dritten Stellen.


B.2    Aufgaben des Zuchtverbandes
Die Erfüllung der Aufgaben des Zuchtverbandes erfolgt gemäß den Bestimmungen dieser Sat-zung und der einzelnen Zuchtprogramme. Zu den Aufgaben des Verbandes gehören insbesondere:
-    Aufstellung und Durchführung von Zuchtprogrammen für die Rassen des sachlichen Tätig-keitsbereiches,
-    Führung der Zuchtbücher für die Rassen des sachlichen Tätigkeitsbereiches,
-    Sicherung der Identität aller in den Zuchtbüchern eingetragenen Rinder,
-    Ausstellung von Tierzuchtbescheinigungen für Zuchttiere,
-    ggf. Ausstellung von Eintragungsbestätigungen für Tiere in einer Zusätzlichen Abteilung,
-    Ausstellung von Tierzuchtbescheinigungen für Zuchtmaterial (Samen, Eizellen, Embryonen) sowie
-    Beratung der Züchter


B.3    Zuchtleitung
Der Vorstand des Zuchtverbandes beruft, nach entsprechender Genehmigung durch die Anerkennungsbehörde, einen für die Zuchtarbeit und Überwachung der Zuchtbuchführung verantwortlichen Zuchtleiter, der in seiner Person die Gewähr für eine einwandfreie züchterische Arbeit entsprechend den Bestimmungen des Tierzuchtgesetzes in der jeweils gültigen Fassung erfüllt. Der Zuchtleiter ist berechtigt, an allen Vorstands- und Ausschusssitzungen sowie den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Eine Vertretung bedarf der schriftlichen Beauftragung.



B.4    Sachlicher und geografischer Tätigkeitsbereich des Zuchtverbandes
B.4.1    Sachlicher Tätigkeitsbereich
Der sachliche Tätigkeitsbereich ist auf der Homepage des Zuchtverbandes veröffentlicht.

B.4.2    Geografischer Tätigkeitsbereich
Der geografische Tätigkeitsbereich des Zuchtverbandes erstreckt sich für alle Zuchtprogramme auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.


B.5    Rechte und Pflichten der Züchter sowie des Zuchtverbandes im Vollzug des Zuchtprogrammes
Ein erfolgreiches Zuchtprogramm basiert auf der engen Zusammenarbeit zwischen Züchtern und Zuchtverband. Zur Erreichung dieser Ziele verpflichten sich die Züchter.

B.5.1    Rechte der Züchter
Züchter innerhalb des sachlichen Tätigkeitsbereiches sowie des geographischen Gebietes des Zuchtprogramms haben ein Recht auf:
-    Eintragung ihrer reinrassigen Zuchttiere sowie deren reinrassiger Nachkommen in die Hauptabteilung des Zuchtbuches der Rasse, sofern die Eintragungsbestimmungen erfüllt sind,
-    Erfassung ihrer weiblichen Tiere in einer zusätzlichen Abteilung des Zuchtbuches, sofern das Zuchtprogramm dies vorsieht
-    Ausstellung von Tierzuchtbescheinigungen für ihre Zuchttiere, die an einem Zuchtprogramm des Verbandes beteiligt sind,
-    Ausstellung von Eintragungsbescheinigungen für Tiere, die in der Zusätzlichen Abteilung des Zuchtbuchs eingetragen sind.
-    Teilnahme an Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung sowie auf die Bereitstellung der aktuellen Ergebnisse der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung auf Anfrage und je nach Verfügbarkeit,
-    freie Entscheidung bezüglich Selektion und Anpaarung ihrer Zuchttiere,
-    Ausübung der Eigentumsrechte an ihren Zuchttieren,
-    Zugang zu allen Dienstleistungen, die vom Zuchtverband im Rahmen eines Zuchtprogramms den teilnehmenden Züchtern bereitgestellt werden,
-    Teilnahme an der Festlegung und der Weiterentwicklung des Zuchtprogrammes entsprechend den Bestimmungen der Satzung sofern sie ordentliches Mitglied sind,
-    das Recht, gegen Entscheidungen des Zuchtverbandes im Vollzug der Satzung und des Zuchtprogrammes Einspruch zu erheben.
-    Verträge bzw. Vereinbarungen des Verbandes mit dritten Stellen in der Geschäftsstelle unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorgaben einzusehen, sofern diese ihre züchterischen Belange betreffen.



B.5.2    Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben die Pflicht,
-    die Bestimmungen der Satzung sowie der jeweiligen Zuchtprogramme des Verbandes zu befolgen, die vereinsrechtliche Treuepflicht zu wahren und alles zu unterlassen, was gegen den Satzungszweck verstößt und das Ansehen des Verbandes verletzt,
-    den Verbandsorganen des Zuchtverbandes und deren Beauftragten die eingetragenen Zuchttiere und deren Nachzucht vorzuführen, Auskünfte zu erteilen, welche im Interesse der Förderung der Zucht liegen sowie Einblick in die Zuchtunterlagen des Betriebes zu gewähren,
-    bei allen Zuchtrindern in ihrem Tierbestand, ungeachtet der Eigentumsverhältnisse, die Leistungsprüfungen und die Bewertungen entsprechend den Maßgaben des Zuchtverbandes

durchführen zu lassen, das Zuchtprogramm zu unterstützen und sich an den vom Zuchtverband beschlossenen Maßnahmen im Rahmen des Zuchtprogramms zu beteiligen,
-    dafür zu sorgen, dass alle züchterische relevanten Daten (z.B. Abstammung, Besamung bzw. Bedeckung und Abkalbung) wahrheitsgetreu, form- und fristgerecht angegeben werden und die Kennzeichnung der Tiere gemäß den rechtlichen Bestimmungen fristgerecht erfolgt,
-    dem Zuchtverband kostenlos alle Daten zur Verfügung zu stellen, die zur satzungsgemäßen Durchführung der Zuchtprogramme erforderlich sind. Diese Verpflichtung des Mitglieds umfasst insbesondere die vollständige und kostenlose Freigabe und Überlassung der für die Zuchtbuchführung und das Zuchtprogramm erforderlichen und vorhandenen Daten aus Leistungsprüfung, Zuchtleistung, Besamung und anderen biotechnischen Maßnahmen, Exterieureinstufung, genomischen Informationen und Zuchtwertschätzungen, ausschließlich an den Zuchtverband,
-    den Eigentumswechsel von Tieren und Embryonen dem Zuchtverband anzuzeigen,
-    Missbildungen oder Abnormitäten bei Kälbern zu dokumentieren und umgehend an den Zuchtverband zu melden
-    vom Zuchtverband erhobene und ermittelte Daten nicht an Dritte weiterzugeben, sofern dadurch die Belange des Zuchtverbandes beeinträchtigt werden,
-    die Veröffentlichung zuchtrelevanter Daten aller Zuchttiere zu dulden, die von ihnen gezüchtet wurden oder in deren Besitz sie stehen oder standen,
-    die tierzuchtrechtlichen Vorschriften zu beachten,
-    alle in seinem Bestand zur Zucht vorgesehenen weiblichen Fleischrinder ausschließlich im Zuchtbuch des Verbandes eintragen zu lassen und ausschließlich am Zuchtprogramm des Verbandes zu beteiligen und
-    alle zuchtrelevanten Unterlagen mindestens 5 Jahre aufzubewahren.



B.5.3    Rechte und Pflichten des Zuchtverbandes
Der Zuchtverband ist
-    berechtigt, Züchter, die die Regeln der Satzung sowie des jeweiligen Zuchtprogramms nicht einhalten oder ihren Pflichten gemäß der Satzung nicht nachkommen, als Mitglieder vom Verband auszuschließen.
-    unter Beachtung der tierzuchtrechtlichen Bestimmungen berechtigt, mit anderen Zuchtverbänden im Bereich der Zuchtwertschätzung zusammenzuarbeiten. Ebenso ist er berechtigt, mit anderen Stellen oder dritten Dienstleistern (LKV, Rechenzentrum, Besamungsstation etc.) zu kooperieren oder diese in seine Aufgabenerfüllung einzubinden, soweit er dies zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Aufgaben für erforderlich hält.
-    verantwortlich für eine ordnungs- und satzungsgemäße Durchführung der Zuchtprogramme, für die korrekte und vollständige Aufzeichnung von Abstammungs- und Leistungsdaten, eine ordnungsgemäße Zuchtbuchführung, Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung.
-    Verantwortlich dafür, dass alle für die Zuchtbuchführung relevanten Daten zeitnah in die Zuchtbücher übernommen werden und die aktualisierte Leistungsprüfungsdaten an vit zeitnah weitergeleitet werden.
-    verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Vorgaben einzuhalten und Daten nur an Dritte weiterzugeben, soweit es zur satzungsgemäßen Durchführung des Zuchtprogrammes erforderlich ist.
-    verpflichtet, Streitfälle gemäß Nr. B.15 der Satzung zu schlichten, die zwischen Züchtern sowie zwischen Züchtern und dem Zuchtverband bei der Durchführung der genehmigten Zuchtprogramme auftreten.
-    verpflichtet, so zu arbeiten, dass die Rechte der Mitglieder und Vertragspartner beachtet werden, wobei die Gleichbehandlung aller Mitglieder und Züchter zu wahren ist.
-    verpflichtet, Dienstleistungen im Rahmen der Zuchtprogramme für die Rassen des sachlichen Tätigkeitsbereiches nur gegenüber Mitgliedern zu gewähren. Er ist jedoch berechtigt, in besonderen Fällen gegenüber Nichtmitgliedern tätig zu werden.
-    verpflichtet, die zuchtrelevanten Unterlagen mindestens 10 Jahre aufzubewahren, soweit keine sonstigen rechtlichen Vorgaben bestehen.
-    verpflichtet allen ordentlichen Mitgliedern, in der Geschäftsstelle Einsicht in die vertraglichen Regelungen mit Dritten, die ihre züchterischen Belange betreffen, auf Verlangen zu gewähren soweit datenschutz¬rechtliche Belange Dritter nicht verletzt werden.
-    verpflichtet, die Züchter, die an ihren Zuchtprogrammen teilnehmen, über genehmigte Änderungen im Zuchtprogramm in transparenter Weise und rechtzeitig zu informieren.


B.6    Grundbestimmungen zu den Zuchtprogrammen
Der Verband führt die Zuchtprogramme nach Genehmigung durch die zuständige Anerkennungs-behörde in eigener Verantwortung und Zuständigkeit durch. Die Zuchtprogramme umfassen alle Maßnahmen, die geeignet sind, einen Zuchtfortschritt im Hinblick auf das jeweilige Zuchtziel zu erreichen. Zu diesen gehören die Erhebung und Bewertung von Selektionskriterien (wie z. B. Exterieur sowie Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung), die Eintragung in die verschiedenen Zuchtbuchabteilungen und -klassen auf Grund der beurteilten Merkmale sowie Alter und/oder Geschlecht. In den Zuchtprogrammen kommt den Maßnahmen zur Verbesserung der Gesundheitsmerkmale, der Robustheit und der Vermeidung von genetischen Defekten ein besonderer Stellenwert zu. Bei der Bewertung des Zuchtwertes können neben Ergebnissen der eigenen Population auch solche anderer Zuchtverbände bzw. Stellen Berücksichtigung finden. Einzelheiten sind in den jeweiligen Zuchtprogrammen geregelt.


B.7    Grundbestimmungen zum Zuchtbuch
B.7.1    Führung des Zuchtbuches
Der Zuchtverband führt für jede Rasse/Zuchtrichtung ein eigenes Zuchtbuch. Das Zuchtbuch ist sowohl für reinrassige Zuchttiere als auch für die in der zusätzlichen Abteilung eingetragenen Tiere in Klassen gegliedert.
Die Zuchtbuchführung erfolgt durch den Zuchtverband. Hierzu bedient sich der Zuchtverband entsprechend der vertraglichen Regelung der vit (Vereinigte Informationssysteme Tierhaltung w.V.), Verden. Das Zuchtbuch wird von dem Zuchtverband im Sinne der tierzuchtrechtlichen Vorschriften auf der Grundlage der durch das Mitglied gemeldeten Daten und Informationen, die im Rahmen der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung ermittelt werden, geführt. Das Rechenzentrum vit arbeitet im Auftrag und nach Weisung des Zuchtverbandes und stellt diesem die Daten des Zuchtbuches zur Verfügung.
Die Eintragung eines Zuchttieres in die entsprechende Abteilung und Klasse des Zuchtbuches seiner Rasse erfolgt gemäß den Vorgaben der VO (EU) 2016/1012, Abschnitt 1 i. V. mit der ViehVerkV und, wenn das Tier zweifelsfrei identifiziert wurde. Bei Eintragung müssen die jeweiligen Anforderungen der entsprechenden Klasse erfüllt sein.
Alle beim Züchter geborenen weiblichen und ggf. auf Antrag des Mitglieds zur Zucht vorgesehenen männlichen Kälber werden mit der Geburt in das Zuchtbuch eingetragen, wenn sie gem. ViehVerkV gekennzeichnet wurden, eine nach den Regeln der Satzung festgestellte Abstammung haben und die Belegungs- und Geburtsmeldung fristgerecht eingegangen ist. Die Eintragung weiblicher Tiere der Fleischrinderrassen in die zusätzliche Abteilung erfolgt erst nach der ersten Kalbung, sofern die im Zuchtprogramm der jeweiligen Rasse definierten Voraussetzungen erfüllt sind.
Eine Eintragung ins Zuchtbuch ist vom Zuchtverband zurückzunehmen, wenn mindestens eine der Voraussetzung für die Eintragung nicht vorgelegen hat. Eine Eintragung ins Zuchtbuch ist vom Verband zu widerrufen, wenn mindestens eine der Voraussetzungen für die Eintragung nachträglich weggefallen ist oder mit der Eintragung eine Auflage verbunden war und der Begünstigte diese nicht oder nicht fristgerecht erfüllt hat.
Gegen die Eintragungsentscheidung kann der Besitzer des betreffenden Tieres innerhalb von vier Wochen schriftlich Widerspruch bei der Geschäftsstelle des Zuchtverbandes einlegen. Der Widerspruch ist schriftlich zu begründen. Über die Annahme des Widerspruchs entscheidet ein Gremium, bestehend aus dem Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied.
Für ausgeschlossene oder ausgetretene Züchter ruht die Zuchtbuchführung. 
B.7.2    Inhalt des Zuchtbuches
Für jedes Zuchtprogramm einer Rasse des sachlichen Tätigkeitsbereiches wird ein eigenes Zuchtbuch geführt, in welchem für jedes Rind alle zuchtrelevanten Daten enthalten sind. Dabei sind alle Änderungen abstammungs- und leistungsrelevanter Angaben zu dokumentieren.
Näheres regelt das vom Zuchtverband durchgeführte Zuchtprogramm.

B.7.3    Unterteilung des Zuchtbuches
Die verbindlichen Anforderungen für die einzelnen Abteilungen und Klassen des Zuchtbuches werden entsprechend der Beschlüsse im Bundesverband Rind und Schwein e. V. (BRS) fest-gelegt. Im Zuchtbuch einer jeden Rasse werden männliche und weibliche Tiere getrennt in unter-schiedlichen Abteilungen und Klassen geführt. Die Unterteilung in Abteilungen erfolgt auf Grund der Informationen hinsichtlich der Abstammung, die Unterteilung in Klassen erfolgt entsprechend den Merkmalen der Tiere, insbesondere auf Grund der Informationen hinsichtlich der Leistung.

B.8    Zuchtdokumentation
Um eine ordnungsgemäße Zuchtarbeit des Verbandes zu gewährleisten, ist jeder Züchter zur Mitarbeit gemäß dieser Satzung, der rechtlichen Regelungen sowie des jeweiligen Zuchtprogrammes der von ihm gezüchteten Rasse(n) verpflichtet. Zu den Pflichten der Züchter zählen insbesondere die Aufzeichnungen im Zuchtbetrieb (Zuchtdokumentation) sowie die Meldung von Kalbungen, Besamungen/ Bedeckungen, Zu- und Abgängen, das Auftreten von genetischen Besonderheiten und Erbfehlern nach den Bestimmungen des jeweiligen Zuchtprogrammes.

B.8.1    Maßnahmen bei nicht korrekt geführten Aufzeichnungen
Bei nicht korrekt geführten Aufzeichnungen erhält der Züchter eine Abmahnung sowie eine Aufforderung zur Korrektur bzw. Vervollständi¬gung der Aufzeichnungen. Werden Abweichungen hinsichtlich der Abstammungsdaten festgestellt, kann gemäß der Bestimmungen dieser Satzung eine Überprüfung angeordnet werden. Verstöße werden protokolliert und die Aufzeichnungen 10 Jahre in der Geschäftsstelle aufbewahrt.






B.9    Sicherung der Abstammung
B.9.1    Grundlagen
Die Grundlage für die Identifizierung bzw. Anerkennung der Abstammung eines Zuchttieres bilden die dem Zuchtverband form- und fristgerecht, vollständig gemeldeten Besamungs- und/oder Bedeckungs- und Kalbedaten sowie die im Zuchtbuch des Zuchtverbandes oder eines anderen anerkannten Zuchtverbandes vermerkten Abstammungsdaten der Eltern und Großeltern. Kann die väterliche Abstammung nicht durch Besamungs- und/oder Bedeckungs- und Kalbedaten nachgewiesen werden, erfolgt die Anerkennung erst nach Bestätigung der angegebenen Abstammung nach einer anerkannten Methode gemäß Zuchtprogramm.

B.9.2    Abstammungssicherung
Der Zuchtverband führt routinemäßige, risikoorientierte und anlassbezogene Abstammungs-überprüfung durch. Der Zuchtverband bzw. der von ihm eingesetzte Zuchtleiter ist jederzeit berechtigt, darüber hinaus weitere Maßnahmen zur Überprüfung der Abstammung mit Hilfe der im Zuchtprogramm angegebenen Verfahren durchzuführen, insbesondere wenn sich die vorliegende Abstammung nicht bestätigt hat.
Die Abstammungsüberprüfung erfolgt aufgrund der im Zuchtprogramm der jeweiligen Rassen festgelegten Maßnahmen.
Die Kosten für die Abstammungsüberprüfung sind vom Züchter zu tragen, sofern sich die Ab-stammung als falsch erweist.

B.9.3    Maßnahmen bei festgestellten Abweichungen der Abstammung und bei Nichtmitwirkung an der stichprobenartigen Abstammungskontrolle
Kommt ein Mitgliedsbetrieb seiner Pflicht zur stichprobenartigen Abstammungsüberprüfung innerhalb einer vom Verband vorgegebenen Frist nicht nach oder erweist sich eine Abstammung als falsch, so wird dem betreffenden Tier die Abstammung umgehend aberkannt. Bei vorsätzlich oder grob fahrlässigen Verstößen gegen die Sorgfaltspflicht im Rahmen der Abstammungssicherung kann das Mitglied vom Verband ausgeschlossen werden.

B.9.4    Nachträgliche Abstammungsergänzungen
Nachträgliche Abstammungsergänzungen aufgrund versäumter bzw. fehlerhafter Meldungen von Kalbung, bzw. Besamung/Bedeckung können durch den Züchter beim Verband unter Vorlage der geführten Zuchtdokumentation beantragt werden. Der Verband entscheidet nach der Prüfung der Zuchtdokumentation und gegebenenfalls durch eine Abstammungskontrolle, ob eine nachträgliche Abstammungsergänzung oder eine Abstammungskorrektur durch den Verband vorgenommen wird.
Die Abstammungsänderungen und –ergänzungen werden bei dem Verband dokumentiert und dürfen nur von autorisierten Personen vorgenommen werden.



B.10    Verbandsanerkennung von Zuchtbullen
Die Verbandsanerkennung ist eine grundlegende Selektionsentscheidung des Zuchtverbandes zur Auswahl von Zuchtbullen und Voraussetzung für die Eintragung in die Hauptabteilung Herdbuch A des Zuchtbuches. Die Verbandsanerkennung der Zuchtbullen erfolgt durch den Zuchtleiter oder Beauftragte des Zuchtverbandes.

B.10.1    Zulassung zur Verbandsanerkennung
Zugelassen werden Bullen mit einem Mindestalter gemäß Zuchtprogramm. Sie müssen hinsichtlich ihrer Abstammung in das Herdbuch A der Hauptabteilung eintragungsfähig sein. Die für die Verbandsanerkennung vorausgesetzten leistungsmäßigen Anforderungen für das Tier selbst oder seine Vorfahren sind im jeweiligen Zuchtprogramm festgelegt.

B.10.2    Bewertung und Ergebnisermittlung
Die Verbandsanerkennung eines Zuchtbullen erfolgt nach Maßgabe des Zuchtprogramms. Die Verbandsanerkennung ist einmalig und gilt lebenslang. Näheres regelt das jeweilige Zuchtprogramm.
Die Entscheidung kann lauten:
•    Verbandsanerkannt
•    nicht Verbandsanerkannt
•    vorläufig nicht Verbandsanerkannt / zurückgestellt
Für die Selektionsentscheidung „Verbandsanerkannt“, müssen die Mindestkriterien laut Zuchtprogramm erfüllt sein. Die Entscheidung wird auf der entsprechenden Veranstaltung öffentlich bekannt gegeben. Die Entscheidung „Verbandsanerkannt“ wird im Zuchtbuch vermerkt.
Die Verbandsanerkennung lautet „vorläufig nicht Verbandsanerkannt“ bzw. “zurückgestellt“, wenn der Bulle die Anforderungen in Bezug auf die Mindestkriterien nicht erfüllt, jedoch zu erwarten ist, dass er sie zukünftig erfüllen wird. Mit der Anerkennung kann eine Frist gesetzt werden, bis zu deren Ablauf der Bulle wieder vorgestellt werden kann.
Die Entscheidung lautet „nicht Verbandsanerkannt“, wenn der Bulle die Anforderungen in Bezug auf Mindestkriterien nicht erfüllt.

B.10.3    Rücknahme, Widerruf, Widerspruch
Die Verbandsanerkennung ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung nicht vorgelegen hat. Die Verbandsanerkennung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nachträglich weggefallen ist bzw. wenn mit der Anerkennung eine Auflage verbunden war und der Begünstigte diese nicht oder nicht fristgerecht erfüllt hat.
Gegen die Entscheidung kann der Besitzer eines Bullen Widerspruch bei der Geschäftsstelle des Zuchtverbandes einlegen. Der Widerspruch ist schriftlich einzureichen und zu begründen. Die Widerspruchsfrist beträgt 4 Wochen. Über die Annahme des Widerspruchs entscheidet der Zuchtleiter oder Beauftragte des Zuchtverbandes.


B.11    Tierzuchtbescheinigungen
Tierzuchtbescheinigungen werden vom Zuchtverband gemäß VO (EU) 2016/1012 und DVO (EU) 2017/717 i. V. m. DVO (EU) 2020/602 auf Antrag bei der Abgabe eines Zuchtrindes zur Eintragung in ein anderes Zuchtbuch ausgestellt oder auf Verlangen des Eigentümers, sofern das betreffende Tier im Zuchtbuch des Zuchtverbandes eingetragen ist.
Anspruch auf Ausstellung einer Tierzuchtbescheinigung hat nur der im Zuchtbuch des Zuchtverbandes eingetragene Tierhalter/Eigentümer des Tieres.
Die Tierzuchtbescheinigung gehört zum Tier. Das Mitglied ist verpflichtet, diese sorgfältig aufzubewahren und sie bei Ausstellung einer aktuellen Tierzuchtbescheinigung an den ausstellenden Zuchtverband zu übergeben.
Die Tierzuchtbescheinigung bleibt Eigentum des ausstellenden Zuchtverbandes und kann aus wichtigen Gründen eingezogen werden, z.B. wenn sie unrichtige oder unvollständige Angaben enthält. Der Züchter ist verpflichtet, die Tierzuchtbescheinigungen auf Verlangen herauszugeben.
Die Tierzuchtbescheinigung wird in einfacher Ausfertigung erstellt. Duplikate sind als solche zu kennzeichnen. Ausgestellte Tierzuchtbescheinigungen sind mit Inhalt und Ausstellungsdatum zu dokumentieren.

Für Verbandsanerkannte Bullen wird grundsätzlich eine Tierzuchtbescheinigung ausgestellt.
Jede Tierzuchtbescheinigung muss aktuelle Angaben beinhalten.
Die Tierzuchtbescheinigung für Samen und Eizellen besteht aus zwei Abschnitten, wobei der Zuchtverband den Abschnitt A ausstellt. Abschnitt B wird durch die Besamungsstation/ Embryotransfereinrichtung ausgefertigt. Die Tierzuchtbescheinigung für Embryonen besteht aus drei Abschnitten, wobei der Zuchtverband die Abschnitte A und/oder B ausstellt. Abschnitt C wird durch die Embryotransfereinrichtung ausgefertigt.


B.12    Eintragungsbestätigung für ein in einer Zusätzlichen Abteilung eingetragenes Tier
Sofern ein Tier in der Zusätzlichen Abteilung des Zuchtbuches seiner Rasse eingetragen ist, kann eine Eintragungsbestätigung ausgestellt werden. Diese unterscheidet sich von der Tierzuchtbescheinigung für ein reinrassiges Tier und trägt den deutlichen Hinweis „Eintragungsbestätigung für ein Tier der Zusätzlichen Abteilung“.
Anspruch auf Ausstellung einer Eintragungsbestätigung hat nur der im Zuchtbuch des Zucht-verbandes eingetragene Tierhalter/Eigentümer des Tieres.



B.13    Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung
Die Ergebnisse der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen werden im Zuchtbuch eingetragen. Der Zuchtverband ist unter der Beachtung der tierzuchtrechtlichen Bestimmungen berechtigt, mit anderen Zuchtverbänden zusammenzuarbeiten. Ebenso ist er berechtigt, mit anderen Stellen oder dritten Dienstleistern (Landeskontrollverbände, Rechenzentren, Besamungsstationen etc.) zu kooperieren oder diese in seine Aufgabenerfüllung einzubinden, soweit er dies zur Wahr¬nehmung seiner satzungsgemäßen Aufgaben für erforderlich hält.

B.13.1    Leistungsprüfungen
Die Verantwortlichkeit für die Leistungsprüfungen obliegt dem Zuchtverband. Beauftragt dieser dritte Stellen mit der Durchführung der Leistungsprüfungen, schließt er mit diesen entsprechen¬de Verträge.
Die Leistungsprüfungen werden nach den Vorgaben des Europäischen Referenzzentrums und den Dachverbänden durchgeführt. Die Einzelheiten sind in den jeweiligen Zuchtprogrammen geregelt.
Es werden Ergebnisse von Leistungsprüfungen anerkannt, die nach obenstehenden Grundsätzen durchgeführt wurden oder vergleichbar sind.

B.13.2    Bewertung der Äußeren Erscheinung
Die Exterieurbewertung erfolgt nach einheitlichen Bestimmungen und dem Beurteilungssystem des Bundesverbandes Rind und Schwein e.V. (BRS). Näheres regelt das Zuchtprogramm.
Die durchzuführenden Exterieur-Leistungsprüfungen werden vom Zuchtleiter oder von einer von ihm beauftragten Person vorgenommen.

B.13.3    Zuchtwertschätzung
Sowohl genomisch als auch konventionell ermittelte Zuchtwerte werden anerkannt, sofern sie mit einer von ICAR/Interbull validierten Methode ermittelt und von einer akkreditierten Stelle geschätzt worden sind.
Alle im Rahmen der Durchführung des Zuchtprogramms über Leistungsprüfungen erfassten Daten sind von den Mitgliedern des Verbandes, der Organisation der Milch- bzw. Fleisch-leistungsprüfung und ggf. der am Zuchtprogramm beteiligten Besamungsstationen, dem Zuchtverband unverzüglich und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Der Datentransfer kann auch unmittelbar an die mit der Zuchtwertschätzung beauftragten Stellen (vit Verden) erfolgen.
Die Zuchtwertschätzstelle führt nach Plausibilitätsprüfung der gemeldeten Daten und auf Basis der erfassten Merkmale und nach einem von den zuständigen Stellen genehmigten bzw. nach einem den Vorgaben des Zuchtverbandes in Abstimmung mit den Beschlüssen des jeweiligen Dachverbandes und des Fachausschusses Zuchtwertschätzung Rind entsprechendem Verfahren jeweils Zuchtwertschätzungen durch.
Alle Ergebnisse der Leistungsprüfungen werden ins Zuchtbuch eingetragen und fließen in die Zuchtwertschätzung (sofern für die Rasse eine Zuchtwertschätzung durchgeführt wird) ein.
Einzelheiten der Zuchtwertschätzungen für die vom Zuchtverband geführten Rassen sind der Homepage des vit Verden zu entnehmen. Außerdem sind sie Bestandteil der Verträge zwischen dem Zuchtverband und dem vit.


B.13.3.1    Fleischrinder
Für einige Rassen, die in Abstimmung mit dem BRS und dem vit Verden festgelegt werden, erfolgt über das vit Verden eine Zuchtwertschätzung. Sie wird routinemäßig einmal im Jahr durchgeführt. Die Zuchtwerte basieren auf dem BLUP Tiermodell.
Zuchtwerte für einzelne Leistungsmerkmale sind zu Gesamtzuchtwerten nach Maßgabe des Dachverbandes beschlossenen Verfahrens zusammenzufassen und sind im Zuchtprogramm näher beschrieben.
Alle Zuchtwerte und zusammenfassenden Indizes werden auf einer relativen Basis mit einem Mittel von 100 und einer Standardabweichung der wahren Zuchtwerte von 12 Punkten (bei 100% Sicherheit) standardisiert. Die Skala der Relativzuchtwerte ist so gewählt, dass eine züchterisch erwünschte Ausprägung eines Merkmals durch einen Zuchtwert von über 100 dargestellt wird. Alle Relativzuchtwerte beziehen sich auf eine einmal jährlich angepasste Basis für die jeweilige Rasse.

B.13.4    Veröffentlichung
B.13.4.1    Fleischrinder
Zuchtwerte werden veröffentlicht, wenn die im Zuchtprogramm beschriebenen Anforderungen erfüllt sind. Alle Zuchtwerte werden in das Herdbuchsystem übernommen.

B.13.5    Genetische Besonderheiten und Erbfehler
Der Zuchtverband legt die Liste der genetischen Besonderheiten und Erbfehler für die Zuchtprogramme der jeweiligen Rassen fest. Er verpflichtet sich, diese Liste auf dem aktuellen Stand zu halten und diese nur dann zu ändern, wenn neue gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen. Änderungen werden der zuständigen Behörde unverzüglich vorgelegt und den Mitgliedern bekannt gemacht. Die Liste ist Bestandteil der Zuchtprogramme.
Das Verfahren der Feststellung von Erbfehlern erfolgt nach wissenschaftlich anerkannten Grundsätzen und wird auf bestimmte Gruppen (Bullen, die zur künstlichen Besamung ein¬gesetzt werden; Bullenmütter; ET-Spendertiere) beschränkt. Die Ergebnisse durchgeführter Untersuchungen auf genetische Besonderheiten und Erbfehler sind im Zuchtbuch zu führen, auf der Tierzuchtbescheinigung anzugeben und werden für Besamungsbullen veröffentlicht.

B.13.6    Controlling
Die vom Zuchtverband mit der Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwert¬schätzungen beauftragten Organisationen werden von diesem regelmäßig übergeprüft, um die Sicherheit der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung zu gewährleisten. Die hierzu zum Einsatz kommenden Controlling-Verfahren sind in entsprechenden Vereinbarungen mit den Organisationen geregelt.



B.14    Datennutzung
Zur Ermöglichung der satzungsgemäßen Aufgabenwahrnehmung des Zuchtverbandes bevollmächtigt das Mitglied den Zuchtverband, die für das Zuchtbuch und das Zuchtprogramm relevanten Daten, auch sofern sie von dritter Seite erhoben wurden, anzufordern und Datenzugang sowie Datenherausgabe geltend zu machen.
Der Zuchtverband wird im Innenverhältnis zu dem Mitglied hiervon nur zu satzungsgemäßen Zwecken und unter Wahrung der rechtlichen Bestimmungen Gebrauch machen.
Die Mitglieder gestatten dem Zuchtverband die Weitergabe aller Daten ihrer Zuchttiere, wenn der Zuchtverband dies im Rahmen der züchterischen Arbeit, der Erfüllung der satzungsge¬mäßen Aufgaben und in der züchterischen Zusammenarbeit mit anderen Zuchtorganisationen oder zur Aufgabenerfüllung eingebundenen Organisationen und Stellen (Bsp. Landeskontroll¬verbände, Rechenstellen oder Besamungsstationen, insbesondere auch eine von dem Zucht¬verband selbst betriebene Besamungsstation etc.) für erforderlich hält.
Die Vollmacht gilt mit Beitritt des Mitglieds zum Zuchtverband als erteilt und wird mit dessen Eintritt wirksam. Die mit dieser Regelung verbundene Bevollmächtigung des Zuchtverbandes gilt mit Datum ihres Inkrafttretens auch mit Blick auf bereits eingetragene Mitglieder.
Fordert der Dritte (speichernde Stelle) einen weitergehenden Nachweis der Bevollmächtigung, ist das Mitglied verpflichtet, diesen dem Zuchtverband nach Mitteilung des satzungsgemäßen Anlasses der Datennutzung zu erteilen.


B.15    Beilegung von Streitigkeiten
Bei Streitigkeiten
-    zwischen den Züchtern (Mitgliedern oder auf Vertragsbasis mitwirkenden Züchter) des Zuchtverbandes und
-    zwischen dem Zuchtverband und seinen Züchtern (Mitgliedern sowie auf Vertragsbasis mitwirkenden Züchtern),
die ihre Grundlage in der Mitwirkung am Zuchtprogramm oder in der Aufgabenstellung des Zuchtverbandes haben, fungiert der Vorstand als Streitschlichtungsorgan.


C.    Inkrafttreten
Die Satzung wurde am 01.05.2021 von der Mitgliederversammlung des Wagyu Herdbuches Deutschland e.V. beschlossen und tritt am 31.05.2021 in Kraft.



Der Verein Wagyu Herdbuch Deutschland e.V. wurde am 31.05.2021 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Steinfurt auf dem Registerblatt VR 1820 eingetragen

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